Was gibt es für Vorschriften bei den Etiketten?

Honig korrekt etikettieren

Jede Imkerin und jeder Imker ist für eine korrekte Etikettierung des Produktes verantwortlich.
Die obligatorischen Angaben sind an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und dauerhaft
anzubringen. Sie dürfen nicht durch andere Angaben, durch Bildzeichen oder durch sonstiges
eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden. Abgesehen von der
Sachbezeichnung müssen sich die Angaben nicht im unmittelbaren Sichtfeld befinden. In diesem
Fall ist ein Hinweis, z.B. “siehe Deckel” anzubringen.

Obligatorische Angaben:

• Sachbezeichnung lautet: „Honig"

Sie erfolgt nach Art. 3 der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV, SR 817.022.016)
und Art. 98 der Verordnung über
Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH, SR 817.022.108). Waben- oder Scheibenhonig sowie
Honig mit Wabenteilen müssen als solche gekennzeichnet werden. Bezeichnungen, wie
„Reiner“, „Naturbelassener“ oder „100% Natürlicher Honig“ sind irreführend, da Honig per
Definition immer rein und naturbelassen sein muss.

• Name und vollständige Adresse des Honigproduzenten, des Abfüllers, des Verkäufers oder des
Importeurs (Art. 3 LIV).

• Produktionsland

sofern dies nicht schon aus der Sachbezeichnung oder der Adresse ersichtlich ist; Beispiel: Schweizer Honig, Appenzeller Honig oder CH- vor Postleitzahl (Art. 15 LIV).

• Nettogewicht

z.B. 250 g, 500 g, 1 kg (Angaben gemäss Mengenangabeverordnung 941.204). Für die Angabe der Nettogewichte gelten Mindestgrössen für die Schrift: 1000 g Glas, 500 g Glas
und 250 g Glas: 4mm und 50 bis 200 g Gläser: 3 mm.

• Mindesthaltbarkeitsdatum:

Bei Honig typischerweise vermerkt mit dem Wortlaut "mindestens haltbar bis Ende“, gefolgt von der Angabe von Monat und Jahr resp. des Jahres (z.B. „mindestens haltbar bis Ende Oktober 2023" resp. "mindestens haltbar bis Ende 2023“); oder mit dem Wortlaut "mindestens haltbar bis", wenn der Tag, der Monat und das Jahr genannt wird (z.B. "mindestens haltbar bis 15.10.2023). Siehe Art. 13 und Anhang 8, LIV. Abkürzungen sind nicht erlaubt.

• Warenlos (Art. 19 und 20 LIV):

Nach dem Buchstaben "L" eine Angabe oder eine Nummer anfügen, mit der die Gesamtheit der Einheiten eines Produktions- oder Abfüllloses des Honigs (z.B. Honigernte oder Abfüllcharge) bezeichnet ist; z.B.: L 120721Sc (Honigernte vom 12. Juli 2021 vom Bienenstandort Schwendi).

Zusätzliche, freiwillige Angaben:

• Sachbezeichnung: Anstelle von „Honig“ dürfen in bestimmten Fällen z.B. auch folgende Sachbezeichnungen verwendet werden: Blütenhonig, Honigtauhonig (Art. 98 VLtH und Anhang 7), wobei letztere Bezeichnung wenig gebraucht und meistens durch Waldhonig ersetzt wird (siehe dazu weiter unten).

• Sorten-/trachtbezogene Angaben: Bei der Angabe der Herkunft aus bestimmten Blüten oder Pflanzen, z.B. Lindenhonig, muss der Honig vorwiegend von diesen stammen (Art. 98 VLtH).

• Geografische Bezeichnung: Bei der Angabe von regionalen, territorialen oder topografischen Namen, z.B. Appenzeller Honig oder Fricktaler Honig, muss der Honig aus der genannten Region stammen und darf nicht mit Honig anderer Provenienzen gemischt sein (Art. 98 VLtH).

Waldhonig als geographische (territoriale) Bezeichnung ist Honigtauhonig, der vollständig von Pflanzen aus Wäldern stammt. Der Honigtauanteil muss überwiegen.

• Nährwertdeklaration muss enthalten (Art. 21 ff LIV): Energiewert, Gehalt an Fett, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiss und Salz (z.B.: 100 g enthalten: Energiewert: 1280 kJ (302 kcal),  Fett: 0 g, Kohlenhydrate: 75 g, Eiweiss: 0.4 g, Salz: 0 g).

• Nährwert- und / oder gesundheitsbezogene Anpreisungen erfordern die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 29-35 LIV.

• Das Hervorheben einer Kontrolle (kontrolliert, geprüft) bedingt, dass der Honig einem Kontrollprogramm unterstellt ist, welches alle kritischen Aspekte der Produktion und  Qualitätseigenschaften beinhaltet. Es muss eindeutig über die vorgeschriebenen Massnahmen im Rahmen der gesetzlichen Pflicht zur Selbstkontrolle (Art. 26 Lebensmittelgesetz LMG, SR 817.0) hinausgehen.

Verbotene Anpreisungen:

• Insbesondere Hinweise irgendwelcher Art, die dem Honig Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit (z.B. Apitherapie) zuschreiben, sind verboten (Art. 12 Lebensmittel- und Gegenständeverordnung LGV, SR 817.02).

• Unberechtigte, nicht vorgesehene Anpreisungen und/oder unvollständige Angaben hinsichtlich des Mineralstoff- resp. Vitamingehalts, z.B. "Honig enthält Mineralstoffe und Vitamine", sind nicht erlaubt (Art. 29 und 30 LIV).

• Unvollständige Nährwertkennzeichnungen (z.B. nur Energiewert deklariert, ohne Angabe des Protein-, Kohlenhydrat- und Fettgehalts) sind nicht zulässig (Art. 222 LIV).

Januar 2023 / V 2301