Holger Schöpflin
Grabenmattstrasse 26
4133 Pratteln
Definition nach Lebenmittelverordnung
2. Kapitel: Honig, melasse, Geleée royale, Blüttenpollen, Abschnitt Honig
Art. 202 Definition
Honig ist der süsse Stoff, den die Bienen erzeugen, indem sie Nektar und Honigtau oder andere an lebenden Pflanzenteilen sich vorfindene zuckerhaltige Säfte aufnhemen, durch körpereigene Stoffe bereichern, in ihrem Körper verändern in Waben aufspeichern und reifen lassen.
(Art. 202 in der LMV Seite 91)
Unterstützung der Siegelimker und Betriebsprüfungen
Eine Imkerin, ein Imker ist verpflichtet, verschiedene gesetzliche Vorgaben in Bezug zu der Haltung der Bienen wie der Herstellung von Honig einzuhalten.
Neben den Vorgaben als Tierhalten (Tierschutzverordnung) bestehen rechtliche Vorgaben zur Gewinnung und Verarbeitung von Honig und Pollen. Dabei muss zwingend die Lebensmittelsicherheit jederzeit gewährleistet werden können.
Als Mitglied einer Imkersektion kann sich die Imkerin bzw. der Imker zusätzlich einer Qualitäts- und Hygiene-Sicherung unterziehen. Bei einer entsprechend positiven Beurteilung bei einer Betriebsprüfung darf anschliessend der Honig mit dem Goldsiegel versehen werden.
Das Reglement zum Goldsiegel und der dazugehörende Checkliste können bei der Homepage vom Bienen Schweiz heruntergeladen werden.
Die Bereiche der Imkerei, welche beim Gütesigel überprüft werden sind